Bitte beachte die Bedingungen des schweizerischen Waffenrechts:
(Art. 7 WG) 1: Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schießen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien, Sri Lanka, Türkei
Weiter ausgeschlossen sind Personen mit Status: Flüchtling (B) und Flüchtling (C) Bewilligung.